Entlastungspakete bei hohen Energiekosten

Die Bundesregierung hat umfangreiche Entlastungspakete auf dem Weg gebracht. Ziel ist es Bürgerinnen und Bürger bei den Kostensteigerungen insbesondere durch die Energiepreise zu entlasten.

Einen zeitlichen Überblick über alle Maßnahmen finden Sie hier►.

Gaspreisbremse

Mittels der Gaspreisbremse wird der Gaspreis auf 12 Cent pro Kilowattstunde und der Fernwärmepreis auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die Anwendung der Preisvorgaben bezieht sich auf den Basisverbrauch. Er beträgt 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauches. Der Verbrauch über dem Basisanteil wird mit dem Marktpreis berechnet.

Die Anwendung der Gaspreisbremse erfolgt automatisch über die Abrechnung des Energieversorgers oder Vermieters. Die Gaspreisbremse startet ab März 2023 und gilt rückwirkend für Januar und Februar 2023.

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Strompreisbremse

Mittels der Strompreisbremse werden die Stromkosten auf 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Die Anwendung der Preisvorgabe bezieht sich auf den Basisverbrauch. Er beträgt 80 Prozent aus dem Vorjahresverbrauch. Der Verbrauch über den Basisanteil wird mit dem Marktpreis berechnet.

Die Anwendung der Strompreisbremse erfolgt automatisch über die Abrechnung des Energieversorgers oder Vermieters. Die Strompreisbremse startet ab März 2023 und gilt rückwirkend für Januar und Februar 2023.

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Dezember-Soforthilfe

Die vertraglich vereinbarte Pflicht zur Voraus- oder Abschlagszahlung entfällt für den Dezember 2022. Bereits bezahlte Beträge müssen bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt werden. Bei Mieter*innen ohne einen eigenen Gas- oder Fernwärmeliefervertrag muss die Dezember-Soforthilfe bei der Betriebskostenabrechnung anerkannt werden. Es gilt für Haushalte, die mit Gas oder Fernwärme heizen.

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Energiepreispauschale für Rentner*innen

Die Energiepreispauschale richtet sich an jeden Renter*innen, die am Stichtag 1. Dezember 2022 eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente über die deutsche Rentenversicherung oder Alterssicherung für Landwirte erhalten haben. Die Höhe beträgt 300 Euro brutto und ist zu versteuern. Die Auszahlung erfolgt automatisch über den Rentenversicherungsträger.

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Energiepreispauschale für Studierende und Schüler*innen

Die Energiepreispauschale richtet sich an Studierende und Schüler*innen, die am Stichtag 1. Dezember 2022 an einer deutschen Hochschule immatrikuliert oder bei einer Berufsfachschule angemeldet waren. Die Höhe beträgt 200 € netto. Die Kosten trägt der der Bund. Das Antragsverfahren soll über eine digitale Plattform erfolgen, die noch erstellt wird. Weiterhin ist der Auszahlungsbeginn offen.

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Heizkostenzuschuss

Mit dem zweiten Heizkostenzuschuss sollen Menschen und Familien mit geringem Einkommen einmalig unterstützt werden. Anspruchsvoraussetzung sind der Bezug von Wohngeld, Bafög und Berufsausbildungsbeihilfe für mindestens einen Monat im Zeitraum von September bis Dezember 2022. Wohngeldhaushalte erhalten einen nach Personenanzahl gestaffelten Zuschuss. 1-Personen-Haushalt 415 Euro, Zwei-Personen-Haushalt 540 €, jede weitere Person plus 100 €. Auszubildende, Schüler*innen und Studierende im Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe oder Bafög erhalten einmalig 345 €.

Die Auszahlung erfolgt direkt durch das zuständige Amt ohne einen zusätzlichen Antrag.

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Entlastungen für Familien mit Kindern

Um Familien mit Kindern dauerhaft zu entlasten, erhöht sich das Kindergeld ab 1. Januar 2023. Jedes Kind hat einen Kindergeldanspruch in Höhe von 250 € pro Monat.

Um zusätzlich einkommensschwache Familien mit Kindern zu entlasten, steigt der Höchstbetrag des Kinderzuschlages ab dem 1. Januar 2023. Jedes Kind kann einen Kinderzuschlag von maximal 250 € erhalten.

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Bürgergeld nach dem SGB II

Ab 1. Januar 2023 ist das neue Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten. Es dient der Sicherung des Existenzminimums von erwerbsfähigen Personen und ihren Haushaltsmitgliedern, die entweder über kein Einkommen verfügen oder deren eigene Einkünfte plus vorrangige Transferleistungen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Damit löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, ab. Die gesetzliche Grundlage ist weiterhin das SGB II.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz sind einige Änderungen erfolgt, die die betroffenen Haushalte entlasten sollen.

Ab dem 1. Januar 2023 haben sich die Regelbedarfsstufen, wie auch der anteilige Auszahlungsbetrag der Mehrbedarfe, erhöht. Außerdem erhalten Haushalte mit Kindern und Jugendlichen bis zur Einführung der Kindergrundsicherung monatlich einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Ab dem 1. Januar 2023 verlängert sich die Karenzzeit. Karenzzeit bedeutet den Zeitraum, indem unangemessen hohe Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden sowie nicht erhebliches Vermögen unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter lediglich die angemessenen Unterkunftskosten. Außerdem verringern sich die Höhe der Freibeträge beim Vermögen.

Wenn Bürgergeld als eine aufstockende Leistung bezogen wird, verändern sich ab dem 1. Juli 2023 die Erwerbseinkommensfreibeträge. Je nach Einkommenshöhe ist ein höherer Pauschalbetrag anrechnungsfrei.

Ob ein Anspruch besteht, lässt sich durch den "Bürgergeld-Rechner" der Caritas unverbindlich prüfen: Hier►

Weitere Informationen: Hier►

Sozialhilfe bzw. SGB XII-Leistungen

In der Sozialhilfe nach dem SGB XII haben sich ebenso die Regelsätze erhöht, folglich auch die Pauschalbeträge beim Mehrbedarf.

Die Karenzzeit für die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten erhöht sich auf ein Jahr. Anschließend sind lediglich die angemessenen Unterkunftskosten anzuerkennen. Weder eine Karenzzeit für den Schutz des Vermögens noch veränderte Vermögensfreibeträge bestehen im SGB XII.

Wohngeld Plus

Haushalte mit einem geringen Einkommen ermöglicht das Wohngeld einen finanziellen Zuschuss zu den Wohnkosten.

Mit dem „Wohngeld Plus“ hat sich seit dem 1. Januar 2023 das Wohngeld erhöht. Außerdem sind eine dauerhafte Heizkostenkomponente und Klimakomponente integriert. Die Heizkostenpauschale pro Quadratmeter errechnet den Zuschuss und soll die steigenden Heizkosten abfedern. Die pro Quadratmeter berechnete Klimapauschale ist ein Zuschuss um Kosten zur energetischen Sanierung von Gebäuden und Neubauten zu finanzieren.

Wichtig für Haushalte, die bisher aufstockend SGB II – oder SGB XII – Leistungen erhalten haben, könnten zukünftig mit Wohngeld Plus den gesamten Bedarf über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten decken. Sie sind aufgefordert Wohngeld als die vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen. Zur Erleichterung des Überganges ins Wohngeld Plus besteht ein Wohngeldmoratorium. Die Pflicht Wohngeld zu beantragen ist bis zum 30 Juni 2023 befristet ausgesetzt. Anschließend soll Wohngeld als vorrangige Leistung genutzt werden.

Weitere Informationen: Hier►

Bei Fragen helfen Ihnen gerne unsere unterstützenden Angebote:

 

Weitere SozialPunkte werden auch in Hörstel, Mettingen, Recke und Hopsten angeboten. Nähere Informationen finden Sie bei der Gemeindecaritas des Caritasverbandes Tecklenburger Land e.V.: Hier►

Telefonische Sprechstunde

Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

Sie erreichen uns in dieser Zeit unter der Telefonnummer 0 54 51/96 86-0.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Gabriele Andresen und Stefanie Weßels

Sozialdienst katholischer Frauen e. V., Ibbenbüren
Wohnungsnotfallhilfe
Oststraße 35, 49477 Ibbenbüren
Telefon 05451 / 9686 0
Fax 05451 / 9686 86
E-Mail allgemeinesozialberatung@skf-ibbenbueren.de

Gabriele Andresen
Dipl.-Sozialarbeiterin
Telefon 05451 / 9686 39

Stefanie Weßels
Sozialarbeiterin B.A.
Telefon 05451 / 9686 30

Fotos

Pexel, Olia Danilevich, 09.02.2023