Ab 1. Januar 2023 ist das neue Bürgergeld-Gesetz in Kraft getreten. Es dient der Sicherung des Existenzminimums von erwerbsfähigen Personen und ihren Haushaltsmitgliedern, die entweder über kein Einkommen verfügen oder deren eigene Einkünfte plus vorrangige Transferleistungen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen. Damit löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, ab. Die gesetzliche Grundlage ist weiterhin das SGB II.
Mit dem Bürgergeld-Gesetz sind einige Änderungen erfolgt, die die betroffenen Haushalte entlasten sollen.
Ab dem 1. Januar 2023 haben sich die Regelbedarfsstufen, wie auch der anteilige Auszahlungsbetrag der Mehrbedarfe, erhöht. Außerdem erhalten Haushalte mit Kindern und Jugendlichen bis zur Einführung der Kindergrundsicherung monatlich einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
Ab dem 1. Januar 2023 verlängert sich die Karenzzeit. Karenzzeit bedeutet den Zeitraum, indem unangemessen hohe Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe übernommen werden sowie nicht erhebliches Vermögen unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf der Karenzzeit übernimmt das Jobcenter lediglich die angemessenen Unterkunftskosten. Außerdem verringern sich die Höhe der Freibeträge beim Vermögen.
Wenn Bürgergeld als eine aufstockende Leistung bezogen wird, verändern sich ab dem 1. Juli 2023 die Erwerbseinkommensfreibeträge. Je nach Einkommenshöhe ist ein höherer Pauschalbetrag anrechnungsfrei.
Ob ein Anspruch besteht, lässt sich durch den "Bürgergeld-Rechner" der Caritas unverbindlich prüfen: Hier►
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